DER VORSTAND
1.Vorsitzender:
Walter Schneider
2. Vorsitzende:
Katrin Kellendonk
Schatzmeisterin:
Annette Ryll
Schriftwart:
Anne-Catherine Wiltz
Sportwart:
Hans-Erwin Müller
Jugendwart:
Viviane Loedts
Pressewart:
Andrea Stoffel
Vertreterin der Turnierreiter:
Michelle Faber
Informationen über Satzung und Aufnahmeanträge erhaltet ihr gerne auf Anfrage. Kontaktiert uns!
Beiträge
Aufnahmegebühr:
Jugendliche (Schüler, Studenten) Auszubildende, Ersatz- und Wehrdienstleistende: 10 Euro
Erwachsene: 20 Euro
Familien: 35 Euro
Jahresbeitrag:
Jugendliche (Schüler, Studenten) Auszubildende, Ersatz- und Wehrdienstleistende: 42 Euro
Erwachsene: 78 Euro
Familien: 144 Euro
Inaktive: 48 Euro
Vereinshistorie
Gründung
„Johann Wacht, passionierter Pferde- und Reitsportfreund, dessen Ambitionen weder auf Pferdezucht noch auf Gründung eines hippologischen Instituts, sondern auf den menschlichen Kontakt mit dem Pferd hinausliefen, darf heute ohne Pathos als der Vater des R. V. St. Georg angesehen werden.
Seine private Reitanlage in Könen, die er in beispielhafter Generosität zur Verfügung stellte, bedeutete eine ideale Ausgangsbasis für die Gründung des jungen Vereins, die die üblichen Anfangsschwierigkeiten fast auf ein Minimum reduzierte.
So formierte sich am 21. Mai 1966 im Gasthaus Kugel in Könen eine Schar von 30 Pferdefreunden zur Gründungsversammlung des jetzigen Reit- und Fahrvereins St. Georg e.V.
Der an diesem Tag gewählte Vorstand der ersten Stunde setzte sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Wilhelm Schirmer
Geschäftsführer und 2. Vorsitzender: Günther Ernst
Kassenwart: Rudolf Steinlein
Sportwart: Paul Berling
Jugendwart: Eugen Otto
Der Tierarzt Dr. Walter Schneider, der bereits durch seine gute Verbindung zu Warendorf den westfällischen Reitlehrer Paul Berling als Ausbilder für Könen gewinnen konnte, übernahm eine allgemein beratende Funktion.“ (Auszug aus der Chronik 1976)
Sportliche Erfolge
- Hans Helmut Bauer, geborener Könener aus der Reinigerstraße, nahm ebenso wie Dorothee Meiers aus Bitburg, bereits in den 70er Jahren an den deutschen Meisterschaften der Springreiter teil. Hervorzuheben ist die Teilnahme von H. Bauer 1975 in Hamburg, wo er mit dem 10. Platz als Bester von den vier von Rheinland-Pfalz aufgestellten Junioren abschließen konnte. Hans-Helmut Bauer unterhält seit ca. 2001 einen internationalen Springstall. Alois Pollmann-Schweckhorst stellt seine Pferde international vor. Bauer ist Inhaber des goldenen Reitabzeichens und reitet selbst schwere Springen der Klasse S, in denen er etliche Siege und Platzierungen erhielte.
- Altsportler Peter Lunkes war Teilnehmer beim Hamburger Springderby, einem der bekanntesten Springen der Welt.
- Wolfgang Natus, damaliger IHK-Präsident, war 1970 Landesmeister der Vielseitigkeitsreiter, später mit eigenem Dressurstall, erfolgreicher S-Dressurreiter.
- Die großen und bedeutenden internationalen Reitertage in Saarburg in den 70er Jahren wurden vom Reitverein St. Georg Könen organisiert und ausgetragen.
- Mehrere Siege und Platzierungen in den 70ern, 80ern und 90ern bei den Bezirksmeisterschaften der Erwachsenen- und Jugendmannschaften, der Dressur- und Springchampionate und in den Einzelwertungen.
- Gewinn der Landesmeisterschaft der Mannschaften im Jahr 1987, 3. Platz im Jahr 1993, 4. Platz in 1975.
- Stefan Berling war Teilnehmer im Bundeschampionat der jungen Pferde.
- Petra Fahl wurde 1988 in Koblenz in der Einzelwertung Vize-Landesmeisterin und Siegerin des Eurocard-Junior-Cups 1990/1991 in Mainz-Heidesheim. Bei dem internationalen Jugendturnier in Mosbach siegte sie mit der Mannschaft des Rheinland-Pfalz Kaders.
- Die sportlichen Erfolge des RV Könen in all den Jahren sind ausschließlich dem Reitlehrer Paul Berling, der selbst erfolgreich Dressur und Springen geritten ist, zu verdanken. Er hat mit seiner enormen Pferdekenntnis und Bereitschaft die Jugend selbstlos zu unterstützen, maßgeblich zum Weiterkommen des Vereins beigetragen. Hierfür gebührt ihm besonderer Dank von allen Mitgliedern.
Sonstiges
- Veranstaltung von Fuchs- und Schleppjagden von bis zu 120 Pferden und Reitern
- Veranstaltung von Jugendfreizeiten
- Teilnahme an Faschingsumzügen
Satzung
Name, Sitz, Rechtsform
-
1)Der am 06.05.1966 gegründete Verein trägt seinem Zweck und dem ihm gesetzten Aufgaben entsprechend den Namen „Reit- und Fahrverein St. Georg, Könen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Trier eingetragen
und hat seinen Sitz in Konz – Könen.
-
2)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort für die Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht.
§ 2
Zweck und Aufgabe
-
1)Zweck des Vereins ist die Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die auf die Hebung und Verbesserung des Pferde-sports, der Pferdehaltung und auf die Durchführung und Auswertung von Pferdeleistungsprüfungen gerichtet sind.
Im besonderen verfolgt er folgende Ziele:
a) Die Ausbildung aller Personen im Reiten und Fahren sowie in der
Haltung, Ausbildung und Umgang mit Pferden.
-
b)Die Durchführung von Lehrgängen zur Ausbildung der Interes-
sierten (z.B. Reitlehrer, Preisrichter, Turnierleiter) in allen Fragen
und auf allen Gebieten, die mit dem Reit- und Fahrwesen, den
Pferdeleistungsprüfungen und der Pferdehaltung zusammen-
hängen.
-
c)Die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen
und Turnieren aller Art.
-
d)Die Beratung und Betreuung der Mitglieder bei der Vorbereitung
und Durchführung von Pferdeleistungsprüfungen und derglei-
chen.
-
e)Gegenseitigen Erfahrungsaustausch in Fragen der Pferdezucht,
Pferdehaltung und Pferdeleistungsprüfung.
-
2)Der Verein ist ausschließlich selbstlos und gemeinnützig im Sinne
der Abgabeordnung unter Beachtung der gemeinnützigkeits-
rechtlichen Vorgaben, sodass seine Tätigkeit nicht auf einen
wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist.
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden, die Mitglieder dürfen keine Gewinn-
anteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Der Verein darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Die Mitglieder sind angehalten, ihre Einrichtungen und ihre
Erfahrung möglichst allen interessierten Kreisen zugänglich zu
machen. Der Verein enthält sich jeder politischen und konfessio-
nellen Tätigkeit.
Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sind
zur Deckung der Geschäftskosten zur Erreichung satzungs-
gemäßen festgesetzten Zielen des Vereines zu verwenden.
-
3)Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Vorstandsarbeit) im
ideellem Bereich und Zweckbetrieb können im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer ange-
messenen pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne von
§ 3 Nr. 26a EStG vergütet werden. Hierüber entscheidet der
Vorstand per Beschluss.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
-
1)Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes Moselland, des Provinzialverbandes Rheinland – Nassau e.V. und des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine, der seinerseits Mitglied des Landessportbundes ist.
-
2)Er kann jedem anderen Verband oder anderen Organisationen beitreten, sofern hierdurch die Ziele des Vereins gefördert werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können Personen beiderlei Geschlechts werden, gegen die begründete Bedenken nicht bestehen.
Mitglieder des Vereins sind:
a) Aktive Mitglieder
b) Inaktive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vor-stand zu richten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustim-mung des gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung bedarf die Entscheidung gegenüber dem Antragsteller keiner Begründung.
§ 6
Ehrenmitglieder
Wer sich in hervorragender Weise um die Entwicklung des Vereins oder um den Pferdesport verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur auf die gleiche Art und Weise rückgängig gemacht werden.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
-
1)Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderviertel-jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
-
2)Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
-
a)wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtun- gen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung.
-
c)wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 8
Untersuchungsausschuss
-
1)Verstößt ein Mitglied gegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) bis d), so muss vor der Entscheidung des Vorstandes, das Mitglied durch den Untersuchungsausschuss persönlich mündlich gehört werden. Erscheint das Mitglied nach vorheriger Ladung nicht zum angegebenen Termin, so verhandelt der Ausschuss in Abwesen-heit.
-
2)Der Untersuchungsausschuss besteht aus fünf von der Mitglieder- versammlung auf drei Jahre gewählten Mitgliedern. Für das Wahlverfahren gelten die Regeln über die Wahl des Vorstandes
entsprechend.
-
3)Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Vorstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich vorzulegen. Die Frist beginnt am Tage nach Abschluss der Untersuchungen.
§ 9
Beiträge
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1)Jedes Mitglied hat monatliche Beiträge, jedes neu aufgenommene Mitglied außerdem einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu zahlen. Die Höhe der Monatsbeiträge und des Aufnahmebeitrags
wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversamm-
lung festgesetzt.
-
2)Die Beiträge werden jährlich per Lastschrift im 1. Quartal einge- zogen oder sind auf Rechnung vom Mitglied zu zahlen, auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch zum Ende eines jeden Monats monatlich per Dauerauftrag gezahlt werden. Der Regelfall soll jedoch das Lastschriftverfahren sein, der Einzug folgt im 1. Quartal des laufenden Kalenderjahres; für diesen Fall ist das Mitglied verpflichtet, ab dem 01.02.2014 am SEPA
Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Vorstand kann Mitgliedern
aus besonderen Gründen den Beitrag ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
-
3)Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Die Mitgliederversammlung
2) Der Vorstand
3) Der Untersuchungsausschuss
§ 11
Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
-
2)Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm- lung) findet in jedem Jahr innerhalb des ersten Halbjahres statt.
-
3)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzube-rufen, wenn es:
a) Der Vorstand beschließt oder
-
b)ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
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4)Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach schriftlicher Einladung und durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
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5)Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
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6)Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
-
7)Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den
Ausschlag.
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8)Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
-
9)Mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder können die
Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand verlangen.
Der Antrag muss fünf Tage vor der anberaumten Hauptversamm-
lung beim Vorstand eingegangen sein. Er darf jedoch keine die
Grundfesten des Vereins angreifenden Punkte enthalten wie
Satzungsänderungen. Organstellungen etc. (Ausschluss des
„Überraschungseffektes“).
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10)Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der
Einstimmigkeit.
-
11)Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn sie aus der Versammlung beantragt werden.
-
12)Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben können und dürfen darüber ab- stimmen: die Position des Jugendwartes sowie über Punkte, die ausschließlich vorteilhaft für die jugendlichen Mitglieder sind und keinerlei Nachteile beinhalten, insbesondere Angelegenheiten für die Jugend.
§ 12
Vorstand
1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand
Ihm gehören fünf Personen an:
– 1. Vorsitzender
– Geschäftsführer und stellvertretender Vorsitzender
– Schatzmeister und stellvertretender Vorsitzender
– Sportwart
– Schriftführer und Pressewart bzw. Schriftführer und zusätzlicher
Pressewart. Sollte Schriftführer und Pressewart auseinander
fallen, gehört nur der Schriftführer, nicht der Pressewart zum
geschäftsführenden Vorstand.
b) als Gesamtvorstand
Ihm gehören weiter an:
– der Jugendwart
– Vertreter der Turnierreiter
– Vertreter der Jagd- und Hobbyreiter
– Zeugwart
– (evtl. separater Pressewart, siehe a))
-
2)Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich, es sind jedoch nur 2 gemeinsam aus 1. Vorsitzenden,
Geschäftsführer und Schatzmeister vertretungsberechtigt, der 1.
Vorsitzende muss, außer im Verhinderungsfall einer von den
beiden sein.
-
3)Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmit-glieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
Der geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte zuständig. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Gesamtvorstand entschieden. Der Gesamtvorstand ist über
die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
-
6)Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung, die sich der Gesamtvorstand gibt.
-
7)Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer und Pressewart, haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Soweit Schriftführer und Pressewart auseinander fallen, hat nur der Schriftführer das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ l3
Ausschüsse
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1)Der Verein kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder von Gesamtvorstand berufen werden.
-
2)Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen und werden durch den Geschäftsführer im Auftrage des Ausschussvorsitzenden einberufen.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse, ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder dem von ihm bestimmten Protokoll-führer bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, außer das der Mitgliederversammlung, welches von Versammlungsleiter und Protokollführer gemeinsam zu unterzeichnen ist.
§ 15
Wahl des Vorstandes
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1)Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshaupt-versammlung auf die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung. Die Wahl eines
Vorstandsmitgliedes bedarf der absoluten Mehrheit der anwesen-
den Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist ein
zweiter Wahlgang einzuleiten, durch den mit einfacher Mehrheit
das Vorstandsmitglied gewählt wird.
-
2)Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausnahmen gelten für den Jugendwart, den Zeugwart bzw. den gesamten nicht geschäftsführenden Vorstand. Mindest-alter ist das vollendete 16. Lebensjahr.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit-gliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vereinsvorstandes sein dürfen, geprüft. Die Kassen-prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassenge-schäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Kassenprüfer werden jedes Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt.
§ 17
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
1) Verweis
2) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der
Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über diese Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 18
Auflösung des Vereins
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1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tages-ordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt ,,Auflösung des Vereins“ stehen.
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2)Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
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a)Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
-
b)von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
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3)Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberech- tigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
-
4)Sollten bei der ersten Mitgliederversammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
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5)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen zu 2 / 3 an die „KonzerTafel“ (Katholische Kirchengemeinde)
und zu 1 / 3 an „Eine Chance für Pferde“ e.V. .
Stand: Konz-Könen, den 12.06.2013